Datenzugangsansprüche aus dem DSA – subjektives Recht und deutsche Gerichtszuständigkeit

X (ehemals Twitter) hat Democracy Reporting International (DRI) den Zugang zu öffentlichen Plattformdaten für Forschungszwecke rechtswidrig verweigert. Hiergegen ist Hausfeld gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) vorgegangen und hat vor dem Kammergericht Berlin ein wichtiges Grundsatzurteil erstritten.

DRI ist eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in Berlin, die Forschung rund um den demokratischen Diskurs in Europa betreibt. DRI hat bei X Zugang zu öffentlichen Plattformdaten begehrt, um im Kontext der ungarischen Parlamentswahlen „systemische Risiken“ im Zusammenhang mit der X-Plattform zu erforschen. Hierzu zählen beispielsweise ausländische Einflussnahmen und Aktivitäten von Botnetzwerken. Große Plattformbetreiber wie X sind nach dem Digital Services Act (DSA) verpflichtet, Forschenden zur Untersuchung solcher Gefahren Zugang zu den öffentlichen Plattformdaten über eine technische Schnittstelle zu gewähren. Ein entsprechendes Zugangsbegehren von DRI hat X aber zunächst abgelehnt.

Hiergegen ist Hausfeld gemeinsam mit der GFF vorgegangen und hat vor dem Kammergericht Berlin ein Grundsatzurteil erstritten. Das rechtskräftige Urteil bestätigt, dass DRI als gemeinnützige Organisation mit Sitz in Deutschland einen Anspruch auf den Datenzugang hat und dass deutsche Gerichte für die Entscheidung zuständig sind. Die Entscheidung stellt ausdrücklich klar, dass der DSA ein subjektives Recht auf Datenzugang zu Forschungszwecken vermittelt und Forschende mit Sitz in Deutschland diesen Anspruch in Deutschland einklagen können.

Damit macht das Gericht die DSA-Transparenzpflichten der Plattformbetreiber effektiv durchsetzbar und stärkt so sowohl die europäische Digitalregulierung als auch die demokratische Zivilgesellschaft.

Das Urteil finden Sie hier.