OLG Stuttgart: Badarmaturen-Kartell
OLG Stuttgart entwickelt neuartige, strukturierte Schadenschätzung für Kartellschadenersatzfolgeklagen
PROBLEM
Geschädigte von Kartellen klagen vielfach auf Schadenersatz gegen Kartellanten. Prozesse reichen von Großverfahren mit Milliardenstreitwerten bis zu einzelnen Klagen mit fünf- bis sechsstelligen Streitwerten. Eine Gemeinsamkeit besteht jedoch darin, dass das zentrale Problem meist in der Schätzung des durch das Kartell verursachten Schadens liegt. Ausgangspunkt ist die Differenzhypothese, der zufolge der Schaden die Differenz zwischen der Vermögenslage des Anspruchsstellers mit und ohne Kartellverstoß ist. Ein kartellrechtsfreies Szenario lässt sich naturgemäß nur schwer bestimmen. Denn es gilt den kartellfreien Preis zu ermitteln und die Preisbildung im Markt hängt von vielen Faktoren ab. Dabei lassen sich zwei sehr unterschiedliche Ansätze zur Schadensschätzung beobachten: Manche Gerichte führen eine aufwendige Schätzung mithilfe eines gerichtlichen Sachverständigen durch, während andere eine freihändige gerichtliche Schätzung bevorzugen. Aber auch Letztere waren bislang sehr einzelfallorientiert und basierten nicht auf einer generellen Methodik.
ZUSAMMENFASSUNG
Das OLG Stuttgart hat mit dem hier im Ls. vorab gedruckten Urteil vom 20.11.2025 – 2 U 263/21 nun einen neuen Weg der Schadenschätzung beschritten. Dem Fall lag das sog. Badezimmerkartell zugrunde, bei dem Hersteller von Sanitärausstattung ihre Preise koordinierten, was die EU Kommission mit hohen Bußgeldern ahndete. Vorliegend hatte der Insolvenzverwalter der Praktiker-Baumarktkette die Hansa Armaturen GmbH verklagt. Als Abnehmer von kartellierten Produkten forderte er einen Mindestschaden von rund 2,3 Mio. Euro zzgl. Zinsen. Das OLG Stuttgart sprach dem Kläger sodann fast 3 Mio. Euro an Schadenersatz zu. Es wendete dabei eine neuartige, strukturierte Schadensschätzung an. Hiernach wird der Schaden freihändig in fünf Schritten geschätzt (Rn. 102ff., die nachfolgenden Rn. beziehen sich auf juris). Zunächst wird festgestellt, ob das Kartell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Preiseffekt hatte, wofür regelmäßig eine tatsächliche Vermutung streitet. Wird dies bejaht, ist ein Schadenskorridor zu ermitteln. Regelmäßig wird er zwischen 5%bis 25%des Einkaufspreises der kartellbetroffenen Waren liegen, was auf Ergebnissen von Meta-Studien zu Kartellschäden beruht (Rn. 114ff.). Sodann ist der konkrete Fall in diesen Rahmen anhand einer Gesamtwürdigung des Kartells einzuordnen, wobei tragende Faktoren Inhalt und Dauer der Absprache, Organisationsgrad des Kartells, Marktverhältnisse und Nachfragereaktion sind. Klagt ein mittelbarer Abnehmer, muss anhand einer Gesamtwürdigung bestimmt werden, ob und inwieweit der Preisaufschlag an ihn weitergereicht wurde; im konkreten Fall nahm das Gericht dies anhand des sog. Cournot-Modells vor, wobei Wettbewerbsintensität und Preiselastizität besonders bedeutsam sind (Rn. 235ff.). Im letzten Schritt ist noch zu ermitteln, ob und inwiefern
der Kläger seinerseits den Schaden an die nächste Marktstufe weiterreichte; bei Streuschäden ist eine Schadensabwälzung aus normativen Gründen (keine unbillige Entlastung des Schädigers) meist ausgeschlossen (Rn. 265ff.). Auf dieser Basis nahm der Senat an, dass das Kartell gegenüber Großhändlern zu einem Preisaufschlag von rund 22%geführt habe, wobei hiervon rund 80%an den Kläger weitergereicht wurden (Rn. 355f.).
PRAXISFOLGEN
Das Urteil des OLG Stuttgart ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert und hat das Potential, die künftige gerichtliche Schadensschätzung maßgeblich zu prägen. Hier soll nur auf einige Aspekte eingegangen werden. Zunächst hat der Senat seinen neuen Ansatz sehr gründlich vorbereitet und begründet. Er fußt auf einer Überzeugung, wonach freihändige gerichtliche Schätzungen, welche auf empirisch-statistischen Erkenntnisses beruhen, ökonometrischen Methoden, insbesondere Regressionsanalysen, vorzuziehen sind. Ein gewisser Bruch zu dessen empirisch-statistischen Konzept stellt sich jedoch ein, wenn der Anteil des Preisaufschlags, den der Großhandel auf den Kläger abgewälzt haben soll, mithilfe des Cournot- Modells geschätzt wird. Denn hierbei handelt es sich um eine rein theoretische Bestimmung, die gerade keine Grundlage in den vom Senat sonst bemühten Meta-Studien hat und zudem auf vielen vereinfachenden Annahmen beruht. Der Ansatz des OLG Stuttgart hat zwei maßgebliche Vorzüge. Zum einen vermeidet er Widersprüche mit den Meta-Studien. So wurde bereits das Vorgehen der Beklagten kritisiert, stets Nullschadensschätzungen vorzulegen, weil dies – in Summe betrachtet – mit den Ergebnissen der Meta-Studien nicht zusammenpasse, wonach Kartelle nur ausnahmsweise zu keinen höheren Preisen führen. Auch wirkt dieser Ansatz der Tendenz der freihändigen Schätzung von anderen Zivilgerichten entgegen, die Preisaufschläge auf lediglich 5% bemessen, obgleich der Median laut Meta-Studien meist bei mindestens 15% liegt. Zum anderen ist dieses Vorgehen sehr prozessökonomisch. Es vermeidet langwierige und kostspielige Gutachterschlachten. Gerade bei geringeren Streitwerten ist dieser Aspekt praktisch besonders bedeutsam, weil hier der Aufwand den Nutzen schnell übersteigt. Diese Vorgehensweise hat auch zwei bedeutsame Nachteile. Zum einen hängt die Qualität der gerichtlichen Schadensschätzung stark von den Ergebnissen der Meta Studien ab. Fehler und Defizite in den Meta-Studien schlagen voll auf die zivilrechtliche Schadensschätzung durch. Zum anderen dürfte eine Schätzung durch Wettbewerbsökonomen vielleicht nicht in allen, aber doch in vielen Fällen präziser sein, weil sie die Preiseffekte des Kartells anhand beobachteter Marktergebnisse in dem konkret betroffenen Markt bestimmt.
Eine Klärung, ob und inwieweit der strukturierte Schätzansatz des OLG Stuttgart als Modell taugt, wird durch den BGH erfolgen. Denn der Senat hat die Revision zugelassen und dies damit begründet, dass er seinen Ansatz auch in anderen Verfahren anwenden
will (Rn. 406). Für die im Fall einer wahrscheinlichen Revisionseinlegung zu erwartende Entscheidung des BGH wird auch relevant sein, dass der Stuttgarter Ansatz die Schadensschätzung ein gutes Stück an die Methodik der Bußgeldbemessung heranführt. Zweck der Bebußung ist es Tatunrecht zu sanktionieren, bei dem konkrete ökonomische Folgen des Kartells nicht im Mittelpunkt stehen, was hingegen im Zivilrecht anders ist. Hier geht es zuvorderst darum, konkret entstanden Schäden zu kompensieren. Allerdings gilt es auch im Zivilrecht die Prozessökonomie zu wahren und Geschädigten einen effektiven Ausgleich ihrer erlittenen Schäden zu ermöglichen, weshalb dort methodische Vereinfachungen und reduzierte Nachweispflichten ebenfalls unerlässlich sind.