Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass das BMG und Google eine Vereinbarung zur Darstellung der Informationen des Gesundheitsportals des Bundes gesund.bund.de getroffen haben. Die Vereinbarung beinhaltet, dass wenn Nutzer auf Google nach Gesundheitsinformationen suchen, Google eine Info-Box mit Informationen aus dem Nationalen Gesundheitsportal des BMG und einen Link zu diesem Portal an prominenter Stelle auf den Suchergebnisseiten anzeigt.
Das Landesgericht München gibt zwei von Hausfeld eingereichten Eilanträgen statt und untersagt in seinen heutigen Urteilen die Zusammenarbeit der Beklagten.
Zur Begründung führt das Gericht an, das BMG erfülle mit dem Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals keine rein hoheitliche, sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit. Die Vereinbarung mit Google dürfe daher nicht den Wettbewerb auf dem Markt für Gesundheitsportale einschränken. Dies sieht das Gericht jedoch als gegeben. Die Info-Box lenke die Nutzer verstärkt auf das Portal des BMG und schränke die Sichtbarkeit anderer Portale, wie die von NetDoktor,ein. Dies führe zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei NetDoktor und damit potenziell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen, mit denen NetDoktor als privater Anbieter sein Portal finanziert.
Die beiden Urteile des Landesgerichts München werden in den Medien als Sieg für die Pressefreiheit gewertet. Zum einen, weil Google nach Ansicht des Gerichts durch die Info-Boxen den Bereich der Internetsuche verlassen hat und selbst zum Inhalte-Anbieter geworden ist, den es in der Suche dann begünstigt. Zum anderen, weil die Kooperation mit dem redaktionell aufbereiteten Gesundheitsportal des Bundes dem Gebot der Staatsferne der Presse widerspricht. Die beiden Urteile sind rechtskräftig.
Die Pressemitteilung des Landesgerichts München finden Sie hier.
Zusammenfassung und Bewertung durch Prof. Dr. Thomas Höppner (auf Englisch): Unhealthy ranking conspiracy: The German NetDoktor judgments banning the favoring of a health portal within Google Search
Die beiden Urteile im Volltext: LG München I, Endurteil v. 10.02.2021 – 37 O 15720/20 (NetDoktor ./. Google) und LG München I, Endurteil v. 10.02.2021 – 37 O 15721/20 (NetDoktor ./. BRD)