Kollektiver Rechtsschutz in Deutschland für Kartellschadenersatzansprüche

Mit seiner jüngsten Entscheidung in der Rechtssache financialright[1] hat das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), klargestellt, dass die Bündelung von Ansprüchen durch Abtretung an einen Rechtsdienstleister, das so genannte Abtretungsmodell, nach deutschem Recht zulässig ist. Die Bedeutung dieses Urteils kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden, da es endlich einen jahrelangen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Abtretungsmodells beendet und das Abtretungsmodell als Möglichkeit des kollektiven Rechtsschutzes in Deutschland etabliert.

I. Abtretungsmodell

In Deutschland gibt es immer noch kein allgemeines System des kollektiven Rechtsschutzes. Sowohl der deutsche Gesetzgeber als auch die deutschen Gerichte haben sich in der Vergangenheit dagegen gesträubt, einen echten kollektiven Rechtsschutz einzuführen, da sie befürchteten, "Sammelklagen nach amerikanischem Vorbild" zu importieren, die als unvereinbar mit den Grundprinzipien des deutschen Rechts angesehen wurden.

Erst vor relativ kurzer Zeit wurden im deutschen Recht bestimmte Musterverfahren für geschädigte Verbraucher oder einzelne Anleger, die finanzielle Verluste erlitten haben, eingeführt, die jedoch in Bezug auf Effizienz und Schlagkraft noch erheblich verbesserungsfähig sind.[1] Insbesondere die 2018 eingeführte Musterfeststellungsklage hat sich als äußerst ineffektiv erwiesen, da (i) nur Verbraucher einer solchen Klage beitreten können und (ii) Verbraucher, da es sich nur um eine Feststellungsklage handelt, nach wie vor individuelle Zahlungsansprüche geltend machen müssten.[2]

In Abwesenheit von (Opt-in)-Sammelklagen hat sich in den letzten Jahren die Bündelung von Ansprüchen im Wege der Abtretung zunehmend zu einem Instrument der kollektiven Rechtsdurchsetzung entwickelt.[3] Bei diesem Modell treten Betroffene ihre Schadensersatzansprüche an einen spezialisierten Rechtsdienstleister ab. Der Rechtsdienstleister bündelt dann die Ansprüche und verfolgt sie in eigenem Namen. Dabei trägt er alle mit der Durchsetzung der Ansprüche verbundenen Kosten und erhält im Gegenzug ein Erfolgshonorar. Vor allem in größeren Fällen schließt der Rechtsdienstleister einen Finanzierungsvertrag mit einem Prozessfinanzierer ab, der seinerseits an den möglichen Erträgen beteiligt wird. Darüber hinaus bündelt die Klägerseite nicht nur ihre Ansprüche, sondern gewinnt mit Hilfe von Skaleneffekten auch an Fachwissen, umfangreichem Datenmaterial und Verhandlungsspielraum.

Vor diesem Hintergrund haben Rechtsdienstleister in Deutschland sehr umfangreiche Klagen gegen VW im Abgasskandal sowie gegen Lkw-Hersteller wegen ihrer Beteiligung am Lkw-Kartell erhoben.[4] Im VW-Abgasskandal hat der Rechtsdienstleister financialright die Ansprüche von rund 45.000 Verbrauchern gebündelt. Im Lkw-Kartell hat financialright in zwei Prozessen Kartellschadensersatzansprüche von 200.000 Lkw und rund 8.500 Zedenten geltend gemacht.

Die Popularität dieser Abtretungsmodellfälle hat gezeigt, dass in Deutschland ein echter Bedarf an kollektiver Rechtsdurchsetzung besteht, da Geschädigte ansonsten sehr oft keine Möglichkeit haben, ihre Ansprüche durchzusetzen - insbesondere angesichts der (hohen) Prozesskosten, die oft in keinem Verhältnis zu dem erlittenen Schaden stehen. Gerade bei Kartellschadensersatzansprüchen können die Kosten(-risiken) für die Durchsetzung selbst eines erheblichen Anspruchs schnell den geltend gemachten Betrag weit übersteigen. Es kann daher rational sein, selbst einen sechs- oder siebenstelligen Betrag nicht individuell geltend zu machen (sog. rationales Desinteresse)[5] Dies gilt umso mehr, als die Beklagten als sog. repeat-player in solchen Massenschadensfällen sehr effizient skalieren und damit in jedem Einzelfall einen Aufwand betreiben können, der für einen einzelnen Kläger nicht zumutbar wäre.

II. Herausforderungen

Während die Zulässigkeit des Abtretungsmodells als solches bisher nicht in Frage gestellt wurde (vorausgesetzt, der Rechtsdienstleister verfügte über eine angemessene Finanzierung),[6] änderte sich dies mit der Klage von financialright gegen VW. Wie DER SPIEGEL aufdeckte, hatte VW zahlreiche deutsche Juraprofessoren beauftragt, wissenschaftliche Gutachten zu verfassen, in denen dargelegt wurde, warum ein Prozessmodell wie das von financialright angeblich gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.[7] Einige dieser Gutachter legten - unter Verstoß gegen wissenschaftliche Standards - nicht offen, dass sie von VW beauftragt worden waren.

Weitgehend gestützt auf diese wissenschaftlichen Beiträge hielt eine Reihe von deutschen Gerichten der Vorinstanzen das Abtretungsmodell für unwirksam und wiesen die Klagen von financialright und anderen Rechtsdienstleistern ab[8]. Insbesondere urteilten die Gerichte aufgrund unterschiedlicher Begründung, dass das Abtretungsmodell gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße:

  • Einige Gerichte vertraten die Auffassung, dass die Bündelung von Forderungen im Vergleich zum herkömmlichen Inkasso eine atypische Tätigkeit und daher nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässig sei.[9]
  • Andere Gerichte nahmen an, dass ein Rechtsdienstleister keine Forderungen gerichtlich geltend machen dürfe, wenn von vornherein klar sei, dass die Forderungen außergerichtlich nicht durchgesetzt werden könnten.[10]
  • Mehrere Gerichte vertraten die Auffassung, dass ein Rechtsdienstleister keine Ansprüche nach ausländischem Recht oder Ansprüche in bestimmten Rechtsgebieten wie z. B. Kartellschadensersatzansprüche durchsetzen dürfe, da diese Ansprüche als zu komplex angesehen würden, um von Rechtsdienstleistern durchgesetzt zu werden.[11]
  • Schließlich stellten Gerichte auch einen Interessenkonflikt auf Seiten des Rechtsdienstleisters fest - entweder weil die Kunden keine individuelle Rechtsberatung erhalten würden oder weil der Rechtsdienstleister sich selbst oder bestimmte Zedenten bevorzugen könnte, auch wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für ein solches Verhalten gab.[12]

Einige Gerichte erweckten den Eindruck, sie suchten nach einem einfachen Ausweg aus einem potenziell sehr aufwändigen Verfahren, bei dem es um Tausende von Transaktionen ging. Andere Gerichte waren skeptisch gegenüber allem, was von einem traditionellen Zweiparteienprozess abwich oder Legal Tech und/oder Prozessfinanzierung beinhaltete.

Trotz dieses Widerstands überwog jedoch stets die Zahl der Gerichte, die das Abtretungsmodell für zulässig hielten. Letztere konnten sich nicht zuletzt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stützen.[13]

III. BGH Urteile in Sachen Lexfox und AirDeal

Der BGH hatte bereits in einer Reihe von Entscheidungen zwischen 2019 und 2021 in den sogenannten Lexfox- und AirDeal-Fällen klargestellt, dass Rechtsdienstleister vor Gericht klagen, auf Erfolgshonorarbasis arbeiten und gebündelte Ansprüche geltend machen können.[14]

Insbesondere in der AirDeal-Entscheidung erkannte der BGH die Vorteile der Bündelung von Ansprüchen an.[15] Die Kunden konnten davon profitieren, dass ihr Rechtsdienstleister eine große Anzahl ähnlicher Fälle bearbeitete, wodurch sich Skaleneffekte und eine höhere Professionalität ergaben. Außerdem steige der Druck auf den Gegner, in Verhandlungen einzutreten. Das Gericht stellte fest, dass theoretische Nachteile einer solchen Bündelung - etwa, dass der Einzelfall etwas weniger Gewicht oder Aufmerksamkeit genießt - ein Verbot dieser Vorgehensweise nicht rechtfertigen würden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil viele Betroffene ansonsten ihre Rechte gar nicht wahrgenommen hätten.

Nach dem AirDeal-Urteil entschieden zahlreiche Oberlandesgerichte, dass das Abtretungsmodell zulässig sei und nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße.[16] Einige Gerichte hielten jedoch weiterhin dagegen und lehnten gebündelte Ansprüche ab, da sie die Abtretungen für nichtig erachteten. Diese Gerichte vertraten die Auffassung, dass die Feststellungen des BGH in der Entscheidung AirDeal auf die konkreten Umstände dieses Falles beschränkt seien und die Bündelung von Hunderten oder Tausenden von Ansprüchen nicht zulassen,[17] und stellten fest, dass die Bündelung solcher Kartellschadensersatzansprüche zu anspruchsvoll und komplex sei, um von einem Rechtsdienstleister bearbeitet zu werden.[18]

IV.  financialright-Entscheidung – endlich Klarheit

Mit seiner jüngsten financialright-Entscheidung hat der BGH nun alle noch offenen Fragen zur Zulässigkeit des Abtretungsmodells geklärt.[19] Der BGH machte sogar deutlich, dass er die Zulässigkeit des Abtretungsmodells für "unzweifelhaft"[20] hält.

Der Fall erregte nur deshalb die Aufmerksamkeit des höchsten deutschen Gerichts, weil die rund 2.000 gebündelten Forderungen von Zedenten aus der Schweiz herrührten. Bis zum financialright-Verfahren hatte sich der BGH nicht mit der Frage beschäftigt, ob Inkassoanbieter auch Forderungen, die sich nach ausländischem Recht richteten, durchsetzen können. Der BGH hat diese konkrete Frage bejaht und sich auch zu allen weiteren Argumenten geäußert, die Gerichte bei der Abweisung von Klagen im Wege des Abtretungsmodells herangezogen haben.

A. Klageerhebung vor Gericht zulässig.

Der BGH stellte zunächst fest, dass ein Abtretungsmodell nach deutschem Recht unabhängig davon zulässig ist, ob die Ansprüche überwiegend oder ausschließlich gerichtlich durchgesetzt werden sollen.[21] Damit wies das Gericht die Argumentation einiger Vorinstanzen zurück, wonach ein Rechtsdienstleister zunächst versuchen müsse, die Ansprüche außergerichtlich zu regeln, bevor er sie gerichtlich geltend machen dürfe.

B. Bündelung einer großen Anzahl von Ansprüchen.

Im Fall von financialright hatte der Rechtsdienstleister rund 2.000 Ansprüche gebündelt. Der BGH stellte klar, dass Rechtsdienstleister auch eine große Anzahl von Ansprüchen bündeln dürfen, so dass es keine Obergrenze für die Zahl der Ansprüche gibt, die geltend gemacht werden können.[22]

C. Besondere Rechtsgebiete und ausländisches Recht.

Der BGH stellte auch fest, dass Rechtsdienstleister Ansprüche, die auf ausländischem Recht beruhen (wie im vorliegenden Fall auf Schweizer Recht), geltend machen dürfen. Der BGH ging sogar noch weiter und stellte klar, dass Rechtsdienstleister nicht darauf beschränkt sind, nur in bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden. Nach dem BGH können Rechtsdienstleister alle Forderungen bündeln und durchsetzen, unabhängig davon, ob die Beurteilung der Forderung auf ausländischem Recht oder einem anderen, dem klassischen Inkassoanbieter fremden Recht beruht.[23] Mit dieser Klarstellung hat der BGH die Argumentation einiger deutscher Gerichte[24] zurückgewiesen, wonach Rechtsdienstleister mangels spezifischer Kenntnisse des Kartellrechts keine Kartellschadensersatzansprüche bündeln können.

D. Kein Interessenkonflikt.

Der BGH sah auch keinen Interessenkonflikt zwischen den Verpflichtungen des Rechtsdienstleisters gegenüber den Zedenten auf der einen und dem Prozessfinanzierer auf der anderen Seite.[25] Der BGH erkannte an, dass alle Beteiligten ähnliche Interessen haben - nämlich eine möglichst hohe Forderung durchzusetzen. Ein struktureller Interessenkonflikt könne nur dann entstehen, wenn der Prozessfinanzierer maßgeblichen Einfluss auf den Rechtsstreit habe. Bloße Informationspflichten des Rechtsdienstleisters führten dagegen nicht zu einem Interessenkonflikt.

Schließlich betonte der BGH, dass die bloße Bündelung mehrerer Ansprüche nicht zu einem Interessenkonflikt hinsichtlich der Pflichten eines Rechtsdienstleisters gegenüber einem einzelnen Zedenten führe. Insbesondere wies der BGH die Auffassung zurück, dass die Bündelung vermeintlich heterogener Ansprüche einen solchen Interessenkonflikt hervorrufen würde.[26] Der BGH betonte, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein gemeinsamer Vergleich dazu führe, dass der einzelne Kläger weniger erhalte als sonst, dass diese Möglichkeit jedoch durch die Tatsache aufgewogen werde, dass die Bündelung der Ansprüche die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche erhöhe, indem sie die Kosten erheblich senke und die Verhandlungsmacht der Kläger stärke.[27] Selbst wenn die fraglichen Ansprüche heterogen wären, würde dies nicht zu einem Interessenkonflikt führen, da sich der Rechtsdienstleister vertraglich verpflichtet hat, nur gleichartige Ansprüche zusammenzufassen.

V.  Zusammenfassung

Die jüngste financialrights-Entscheidung des BGH ist ein willkommenes Urteil für das Abtretungsmodell im deutschen Recht. Das positive Urteil war zwar keine Überraschung, aber angesichts früherer BGH-Entscheidungen dringend notwendig, da eine Reihe von Gerichten der unteren Instanzen die früheren BGH-Entscheidungen in dieser Hinsicht missverstanden - oder vielleicht auch missachtet - zu haben schienen. Das financialrights-Urteil ist besonders hilfreich, weil es sehr klare Aussagen trifft und die letzten verbliebenen Argumente gegen das Abtretungsmodell unmissverständlich ausräumt.

Das Abtretungsmodell wird in Zukunft sehr wahrscheinlich eine noch wichtigere Rolle spielen als bisher. Das bedeutet, dass sich die deutschen Gerichte mit diesem Vorgehen auseinandersetzen und Wege finden müssen, um mit der großen Anzahl von Ansprüchen umzugehen, die in einer solchen Abtretungsklage gebündelt werden können. Obwohl die deutsche Zivilprozessordnung den Gerichten bereits jetzt die prozessualen Mittel an die Hand gibt, um mit einer großen Anzahl von Ansprüchen umzugehen, haben viele deutsche Gerichte bisher eine eher herkömmliche Vorgehensweise in diesen Fällen an den Tag gelegt. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte, die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur effektiven Bearbeitung solcher Massenklagen endlich nutzen werden oder ob der Gesetzgeber eingreifen muss, um die praktische Bearbeitung von Verfahren in dieser Größe zu vereinfachen.

In jedem Fall hat der BGH mit seinem financialrights-Urteil klargestellt, dass der kollektive Rechtsschutz in Deutschland Bestand haben wird.

*Dr. Alex Petrasincu ist Managing Partner in Düsseldorf und Berlin und Dr. Christopher Unseld ist Senior Associate in Berlin.

Fußnoten

[1] Für eine Übersicht siehe  Halfmeier, Collective Litigation in German Civil Procedure, in Fitzpatrick, B. & Thomas, R. S. (Hrsg.), The Cambridge Handbook of Class Actions, Cambridge 2021, S. 233.
[2] Es bleibt abzuwarten, wie Deutschland die Richtlinie (EU) 2020/1828 über Sammelklagen von Verbraucherverbänden umsetzen wird. Bislang wurde noch kein Gesetzentwurf vorgelegt. Im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung außerdem versprochen, den kollektiven Rechtsschutz für Unternehmen zu stärken.
[3] Krüger/Weitbrecht, Mass Claims 2021, 37; Petrasincu/Unseld, NJW 2022, 1200.
[4] In den Jahren 2016 und 2017 hatte die Europäische Kommission (Rechtssache AT.39824) Geldbußen gegen die wichtigsten europäischen Lkw-Hersteller MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco, DAF und Scania verhängt, weil sie gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen hatten. Sie hatten sich (mindestens) 14 Jahre lang bei der Preisgestaltung für Lkw und bei der Weitergabe der Kosten für die Einhaltung strengerer Emissionsvorschriften abgesprochen.
[5] Ausführlich dargestellt in Petrasincu/Unseld, NZKart 2021, 280, 281.
[6] Die Cartel Damage Claims (CDC) scheiterte mit einer Klage gegen Beteiligte des sogenannten Zementkartells, weil die Klägerin - nach einer von ihr selbst abgegebenen eidesstattlichen Versicherung - ursprünglich nicht in der Lage war, die Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite im Falle einer Niederlage vor Gericht zu erfüllen. Siehe LG Düsseldorf, Urteil v. 17. Dezember 2013, 37 O 200/09 (Kart) - Zementkartell (CDC); OLG Düsseldorf, Urteil v. 18. Februar 2015, VI-U (Kart) 3/14 - Zementkartell (CDC).
[7] DER SPIEGEL, 6. April 2019, S. 68.
[8] Siehe z.B. LG München I, Urteil v. 7. Februar 2020, 37 O 18934/17; LG Hannover, Urteil v. 1. Februar 2021, 18 O 34/17; LG Ingolstadt, Urteil v. 7. August 2020, 41 O 1745/18; LG Augsburg, Urteil v. 27. Oktober 2020, 11 O 3715/18; LG Stuttgart, Urteil v. 20. Januar 2022, 30 O 176/19.
[9] Siehe LG Hannover, Urteil v. 1. Februar 2021, 18 O 34/17 und LG Stuttgart, Urteil v. 20. Januar 2022, 30 O 176/19.[10] LG München I, Urteil v. 7. Februar 2020, 37 O 18934/17; LG Hannover, Urteil v. 1. Februar 2021, 18 O 34/17; LG Augsburg, Urteil v. 27. Oktober 2020, 11 O 3715/18.
[11] OLG Braunschweig, Urteil v. 7. Oktober 2021, 8 U 40/21 (zu ausländischem Recht); LG Hannover, Urteil v. 1. Februar 2021, 18 O 34/17 und LG Stuttgart, Urteil v. 20. Januar 2022, 30 O 176/19 (zu Kartellschadensersatzansprüchen).
[12] LG München I, Urteil v. 7. Februar 2020, 37 O 18934/17.
[13] Siehe BVerfG-Beschluss vom 20. Februar 2002, 1 BvR 423/99 - Inkasso I.
[14] Die führenden Entscheidungen sind BGH, Urteil v. 27. November 2019, VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 - Lexfox I; BGH, Urteil v. 27. Mai 2020, VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 - Lexfox IV; BGH, Urteil v. 13. Juli 2021, II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 - AirDeal.
[15] BGH, Urteil v. 13. Juli 2021, II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 - AirDeal. Siehe auch https://www.hausfeld.com/de-de/was-wir-denken/competition-bulletin/the-i-airdeal-i-ruling-german-federal-court-of-justice-strengthens-collective-redress-in-germany.
[16] Dazu gehörten die OLG in München, Stuttgart, Celle, Dresden, Nürnberg, Oldenburg, Köln, Thüringen und Berlin. Für eine Zusammenfassung siehe Petrasincu/Unseld, NJW 2022, 1200.
[17] OLG Schleswig, Urteil v. 11. Januar 2022, 7 U 130/21.
[18] LG Stuttgart, Urteil v. 20. Januar 2022, 30 O 176/19 - Rundholzkartell, siehe Petrasincu/Unseld, WuW 2022, 384 für eine kritische Besprechung der Entscheidung.
[19] BGH, Urteil v. 13. Juni 2022, VIa ZR 418/21 – financialright.
[20] BGH, Urteil v. 13. Juni 2022, VIa ZR 418/21 – financialright, Rn. 11.
[21] BGH, Urteil v. 13. Juni 2022, VIa ZR 418/21 – financialright, Rn. 11, bezugnehmend auf BGH, Urteil v. 13. Juli 2021, II ZR 84/20 – AirDeal, Rn. 16.
[22] BGH, Urteil v. 13. Juni 2022, VIa ZR 418/21 – financialright, Rn. 14.
[23] BGH, Urteil v. 13. Juni 2022, VIa ZR 418/21 – financialright, Rn. 23 ff.
[24] LG Stuttgart, Urteil v. 20. Januar 2022, 30 O 176/19 - Rundholzkartell, siehe Petrasincu/Unseld, WuW 2022, 384 für eine Kritik an dieser Vorgehensweise.
[25] BGH, Urteil v. 13. Juni 2022, VIa ZR 418/21 – financialright, Rn. 17-8.
[26] BGH, Urteil v. 13. Juni 2022, VIa ZR 418/21 – financialright, Rn. 50 ff.
[27] BGH, Urteil v. 13. Juni 2022, VIa ZR 418/21 – financialright, Rn. 51.

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